Im Kanton Zürich sieht das Pflegegesetz vor, dass die PatientInnen im Bereich der ambulanten Langzeitpflege (Spitex) mit maximal 10% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Beitrags belastet werden dürfen, d.h. also maximal Fr. 7.65 pro Tag.
Die Patientenbeteiligung darf nicht pro rata verrechnet werden. In jedem Fall darf die Kostenbeteiligung der LeistungsbezügerInnen nicht höher sein als die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherer tatsächlich noch verbleibenden Kosten; sind diese tiefer als Fr. 7.65, darf nur der Fehlbetrag in Rechnung gestellt werden.
Ja, die Patientenbeteiligung wurde im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung festgelegt und stellt eine Beteiligung der LeistungsbezügerInnen an den Pflegekosten dar. Sie wird von den Spitex-Organisationen in Rechnung gestellt.
Der bisherige Selbstbehalt von 10% und die Franchise werden wie bisher von den Krankenversicherern von der Vergütung der kassenpflichtigen Leistungen in Abzug gebracht.
Nein, Kinder und Jugendliche von 0 - 18 Jahren sind von der Kostenbeteiligung befreit.
Im Weiteren darf die Patientenbeteiligung nicht verrechnet werden, wenn die Spitex-Leistungen durch die IV, UV oder MV finanziert werden.
Bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege darf ebenfalls keine Patienbeteiligung verrechnet werden.