Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 962 sind alle Geschäftsfirmen mit einer kaufmännischen Betriebsführung verpflichtet, alle Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während 10 Jahren aufzubewahren.
Gemäss dem Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich Art. 18 heisst es: „Die Patientendokumentation bleibt Eigentum der Institution und wird während 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt."
Gemäss den Empfehlungen zum Datenschutz für die Spitex-Organisationen mit öffentlichem Leistungsauftrag im Kanton Zürich heisst es auf Seite 4: „…Die Klientendokumentation wird nach Beendigung der Pflege und Betreuung während 10 Jahren durch die Spitex-Organisation aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss der letzten Pflege- oder Betreuungshandlung zu laufen…"
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Datenschutzbeautragten des Kantons Zürich. Suchen Sie nach: Ihr Patientendossier.
Dokumente des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragen:Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen Bereich
Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich
Wir empfehlen, alle Unterlagen (wie Bedarfsplanung, Pflegeplanung, Verlaufsberichte etc.), welche an die Krankenversicherung zur Abklärung geschickt werden müssen, ausnahmslos an den Vertrauensarzt des betreffenden Versicherers zu adressieren und nicht an das Leistungszentrum. Damit ist gewährleistet, dass der Datenschutz eingehalten wird.
Zu beachten ist dabei, dass gemäss Sozialversicherungsrecht (Art. 33 ATSG), alle Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Dies betrifft denn auch alle Mitarbeitenden der Krankenversicherer.